| LAK Position zur verfassten Studierendenschaft |
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| Geschrieben von Malte Pennekamp | |
| Saturday, 9. January 2010 | |
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Die Landes-ASten-Konferenz hat auf ihrer Sitzung am 10. Januar in Würzburg, nach intensiver Diskussion, eine Position zur verfassten Studierendenschaft gefasst. Die Position der LAK Bayern im Wortlaut: Mitgliedschaft Alle Studierenden einer Hochschule sind Mitglieder der Studierendenschaft. Mandat Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben: 1. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen; 2. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten; 3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen, insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken; 4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern; 5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; dabei sind die besonderen Belange der Studierenden mit Kindern und der behinderten Studierenden zu berücksichtigen; 6. kulturelle und musische Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; 7. den Studierendensport zu fördern; 8. überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen. Rechtsform Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Die Hochschulleitung übt die Rechtsaufsicht, allerdings keine Fachaufsicht über die Studierendenschaft aus. Finanzhoheit (1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach Landeshaushaltsordnung und unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. (2) Die Studierendenschaft entscheidet im Rahmen der Rechtsvorschriften über die zweckmäßige Verwendung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel. Beitragshoheit (1) Die Studierendenvertretungen bekommen eine staatliche Grundfinanzierung zur Erfüllung ihrer Aufgaben. (2)Die Studierendenvertretungen entscheiden ob, in welcher Höhe und durch welches Modell Beiträge erhoben werden. Organisations- und Satzungshoheit (1)Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung. (2)Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und ihrer Gliederungen regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft an der Hochschule. |
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